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From the magazine ZBl 4/2024 | S. 195-203 The following page is 195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 8. Juli 2021, AN.2020.00007 und AN.2020.00008; bestätigt durch Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 8. September 2023, 2C_694/2021, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

Schul- und Bildungswesen (Zürich)

Abstrakte Normenkontrolle hinsichtlich der Disziplinarverordnung der Universität Zürich vom 25. Mai 2020; Legalitätsprinzip; Disziplinarmassnahmen; Akteneinsichtsrecht; Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 2 Abs. 1 und Art. 38 KV/ZH; § 1 und § 16 UniG/ZH. Grundsätze zum Legalitätsprinzip und zu Disziplinarmassnahmen (E. 5). Die Universität Zürich ist befugt, ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig zu regeln (§ 1 Abs. 2 UniG/ZH). Gemäss § 16 Abs. 1 UniG/ZH erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs. Das einer Anstalt allgemein zukommende Disziplinarrecht erlaubt nur die Auferlegung von Rechtsnachteilen innerhalb des Anstaltsverhältnisses. Disziplinarische Massnahmen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Anstaltsverhältnis haben, wie die in § 11 Abs. 1 lit. c Disziplinarverordnung der Universität Zürich vorgesehenen Geldleistungen zugunsten der Universität, lassen…

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