Direkt zum Inhalt

From the magazine ZBl 4/2024 | S. 211-217 The following page is 211

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 1. Dezember 2022, 1C_260/2021, 1C_262/2021

Planungs- und Baurecht (Luzern)

Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde zu einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen; Art. 9 BV, Art. 25 Abs. 2 RPG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Zustimmung der kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung. Ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde gewährte Baubewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen sind grundsätzlich als nichtig zu qualifizieren (E. 6.1). Frage offengelassen, ob vorliegend im Verhalten der kantonalen Behörde eine konkludente Zustimmung zum Bauvorhaben erblickt werden könnte und ob dieses Verhalten dazu geführt haben könnte, dass die Baubewilligung der Gemeinde nicht nichtig ist (E. 6.2). Sofern das Verhalten der kantonalen Behörde als konkludente Zustimmung zum Bauvorhaben einzustufen wäre, hätte sie eine entsprechende Zustimmung unter den gegebenen Umständen zu Recht widerrufen (E. 6.3 – 6.4).

(Bund…

[…]