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From the magazine ZBl 4/2024 | S. 217-222 The following page is 217

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 21. November 2022, 1C_43/2021

Verfahrensrecht (Schaffhausen)

Nichteintreten auf die Beschwerde des Kantons gegen einen obergerichtlichen Entscheid, demzufolge der Regierungsrat Akteneinsicht zu gewähren und deren Umfang zu regeln hat; Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG. Qualifikation des obergerichtlichen Entscheids als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1.2). Allgemeine Ausführungen zur Beschwerdeberechtigung eines Kantons (E. 1.3.1). Der beschwerdeführende Kanton ist durch den angefochtenen Entscheid weder gleich oder ähnlich wie eine Privatperson (E. 1.3.2) noch in erheblicher Weise in seinen schutzwürdigen öffentlichen Interessen betroffen (E. 1.3.3). Schliesslich wurde die Sache im Sinne der Erwägungen zur Bestimmung des Umfangs der Einsichtsgewährung in die Akten an den Regierungsrat zurückgewiesen (E. 1.3.4).

(Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 21. November 2022, 1C_43/2021.)

Aus der Zeitschrift ZBl 4/2024 | S. 217-222 Es folgt Seite № 218

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